Das Erstatten von sogenannten Verbringungskosten und UPE-Aufschläge im Rahmen des fiktiven Regulierens eines Schadens nach einem Verkehrsunfall, also auf Grundlage eines Kostenvoranschlages oder eines Sachverständigengutachtens ist umstritten. Nach dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 07.03.2017 (5 O 1595/15) sind derartige Kosten und Aufschläge aber dann zu erstatten, wenn diese bei einer Reparatur in einer (regionalen) markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen.

Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25.07.2018 (2 Ss (OWi) 201/18) stellt allein das Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt ein Verstoß gegen § 23 I a StVO dar. Warum der Betroffene das Telefon hält, ist dabei unerheblich.

 

 

Bisher war einhellige Meinung, dass etwaige Ansprüche von Käufern der betroffenen Fahrzeuge gegen VW mit Ablauf des 31.12.2018 verjährten. Grund dafür war, dass die Problematik im Jahr 2015 über die Medien bekannt wurde.

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