Geschädigte eines Verkehrsunfalls können auch weiterhin den dabei ihnen entstandenen Fahrzeugschaden fiktiv, d. h. auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages oder eines Sachverständigengutachtens, netto vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer ersetzt verlangen. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 07.11.2019 (22 U 16/19) unter Zurückweisung der Entscheidung des Landgerichts Darmstadt. Damit bleibt es auch zukünftig bei der ständigen Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes (z. B. Urteil vom 22.08.2018, Az. VI ZR 46/17).

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.09.2019 (VI ZR 396/18) sind im Rahmen einer fiktiven Abrechnung auch Beilackierungskosten zu berücksichtigen. Auch damit wird die Dispositionsbefugnis des Geschädigten gestärkt. Ein Sachverständiger wird sich also im Voraus dazu äußern können und müssen, ob eine Beilackierung fachlich notwendig werden wird oder nicht. Ein Gericht muss dann diese fachliche Einschätzung überprüfen.

Nach dem Urteil des Landgerichts Memmingen vom 08.01.2019 (33 O 1276/17) schuldet der Schädiger auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten die Wertminderung.

Im Jahr 2010 wurde der EU-Rahmenbeschluss über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen, der auch die EU-weite Vollstreckung von Geldbußen aus Straßenverkehrszuwiderhandlungen regelt, in nationales Recht umgesetzt. Danach werden auch die in den Niederlanden aufgrund einer Halterhaftung verhängten Geldsanktionen im Inland vollstreckt.

Vom Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung umfasst sind Sachen, die Insassen eines Fahrzeuges üblicherweise mit sich führen. Dazu gehören die Kleidung, eine Brille oder auch eine Brieftasche. Im Übrigen erfassen nach der Rechtsprechung der Risikoausschluss in den Versicherungsbedingungen Transportschäden, die durch den zweckgerichteten Einsatz eines Fahrzeuges als Transportmittel entstanden seien.

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